Nach einigen Verzögerungen wurde das Wachstumschancengesetz am 22. März 2024 vom Bundesrat endgültig verabschiedet. Es beinhaltet wesentliche Änderungen, insbesondere in den Bereichen Abschreibungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, GWG-Grenzen, Verpflegungsmehraufwände und Reisekostenpauschalen. Die bedeutendste Neuerung ist jedoch die Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich, was Unternehmen dazu veranlasst, ihre technischen und organisatorischen Abläufe entsprechend anzupassen.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung zeichnet sich dadurch aus, dass sie vollständig elektronisch erstellt, versandt, verarbeitet und archiviert wird. Anstatt in Papierform wird die Rechnung als Datei verschickt und enthält alle relevanten Informationen wie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung und Beträge in einem einheitlichen, strukturierten Format. Dadurch kann der Empfänger die Daten automatisch und elektronisch auslesen und weiterverarbeiten.

Das E-Rechnungsgesetz setzt die EU-Richtlinie für E-Rechnungen um und legt fest, dass eine elektronische Rechnung in einem strukturierten Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Das Format ermöglicht eine automatische elektronische Verarbeitung. Die europäische Normungsorganisation CEN hat hierfür das Datenmodell EN 16931 entwickelt, das unter anderem den Standards XRechnung und ZUGFeRD zugrunde liegt.

Auswirkungen auf Unternehmen

Bisher waren Unternehmen im Geschäftsverkehr nicht verpflichtet, elektronische Rechnungen zu verwenden. Sie konnten entweder Papierrechnungen oder in Absprache mit ihren Geschäftspartnern elektronische Formate wie XRechnung nutzen.

Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich dies: Unternehmen im B2B-Bereich müssen dann elektronische Rechnungen ausstellen.

Wichtige Fristen

  • Ab 01.01.2025: Unternehmen im B2B-Bereich sind grundsätzlich verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen.

Übergangsregelung

  • Bis zum 31. Dezember 2026 sind Papier- und PDF-Rechnungen weiterhin erlaubt, sofern der Empfänger zustimmt.
  • Bis zum 31. Dezember 2027 sind Papier- und PDF-Rechnungen ebenfalls noch zulässig, wenn der Vorjahresumsatz des Rechnungsstellers nicht mehr als 800.000 Euro beträgt.
  • Ab 2028 sind alle Unternehmen im B2B-Bereich zur Verwendung elektronischer Rechnungen verpflichtet.